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Unsere Satzung

Verein

Satzung der Initiative für das rheumakranke Kind e.V.

Leipzig, 2017

Satzung der Initiative für das rheumakranke Kind e.V.

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§ 1
Name, Sitz, Rechtsform Geschäftsform
§ 1: Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsform
Der Verein führt den Namen „Initiative für das rheumakranke Kind e.V.“. Er hat seinen Sitz in Leipzig und ist dort im Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2
Zweck
§ 2: Zweck
(1) Der Verein versteht sich als Zusammenschluss von Personen und Institutionen, die es sich zur Aufgabe gemacht haben, zum Wohle rheumakranker Kinder / Jugendlicher und deren Eltern zu arbeiten. Sein Zweck ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und und der öffentlichen Gesundheitspflege sowie und die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen.
(2) Zur Erreichung dieses Zwecks sieht es der Verein als seine Aufgabe an:
a) Für rheumakranke Kinder /Jugendliche und deren Eltern in interdisziplinär zusammengesetzten Arbeitsgruppen (Ärzte, Psychologen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Eltern rheumakranker Kinder / Jugendlicher) Schulungsmodelle und Schulungsprogramme zu erarbeiten. Schulungsprogramme dieser Art in Kliniken, ärztlichen Praxen und in Gruppen der entsprechenden Patientenvereinigungen (z.B. Deutsche Rheuma-Liga) zu implementieren. Die Schulungsprogramme zu evaluieren, um so deren Nützlichkeit als Bestandteil der modernen Therapie zur Verbesserung der Patientencompliance und der Therapieergebnisse sowie zur Erhöhung der Lebensqualität rheumakranker Kinder / Jugendlicher und deren Eltern zu dokumentieren.
b) In Ärzte- und Patientenschaft darauf hinzuwirken, dass Patientenschulung fester Bestandteil moderner Therapie ist und entsprechend eingesetzt und angenommen wird. Darüber hinaus sind die für die Schulung Verantwortlichen entsprechend zu schulen und auszubilden.
c) Die Entscheidungsträger der Krankenkassen und Rentenversicherungen, die Verantwortlichen in der Gesundheits- und Sozialpolitik von der Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit strukturierter und systematischer Patientenschulung zu überzeugen.
d) Die Förderung der Aus- und Weiterbildung von Kinder- und Jugendärzten, Krankengymnasten, Ergotherapeuten und Psychologen in der Kinder- und Jugendrheumatologie durch Unterstützung bei der Organisation von Fortbildungsveranstaltungen und durch die Bereitstellung von Informationsmaterialien zu bewirken. Dabei soll ausdrücklich auch die Nutzung des Internets verwirklicht werden.
e) Gemeinsam mit anderen Organisationen die Information von Patienten und deren Angehörigen zu verbessern. Dies soll durch die Unterstützung bei der Organisation von Fortbildungsveranstaltungen und die Bereitstellung von Informationsmaterialien bewirkt werden. Dabei soll ausdrücklich auch die Nutzung des Internets verwirklicht werden.
f) Bei den Verantwortlichen der Gesundheits- und Sozialpolitik darauf einzuwirken, die Probleme bei der Versorgung rheumakranker Kinder / Jugendlicher zu beachten.
g)Gemeinsam mit anderen Organisationen Projekte der Erforschung auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendrheumatologie zu unterstützen.
h) Durchführung von Öffentlichkeitsarbeiten zur Verbesserung der Wahrnehmung der Kinder- und Jugendrheumatologie in Deutschland.
§ 3
Gemeinnützigkeit
§ 3: Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigste Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Vereinsangehörige keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
§ 4
Mitgliedschaft
§ 4: Mitgliedschaft
(1) Dem Verein gehören ordentliche und fördernde Mitglieder an.
(2) Ordentliche Mitglieder können Ärzte, Psychologen, Ergotherapeuten, Physiotherapeuten, Sozialarbeiter, Kinderkrankenschwestern und Eltern rheumakranker Kinder / Jugendlicher sein sowie andere Personen, die die Ziele der Initiative unterstützen möchten.
(3) Fördernde Mitglieder können juristische Personen, wie z.B. Krankenkassen, Rentenversicherungsträger sein sowie Firmen oder Einzelpersonen, die bereit sind, sich für die Ziele der „Initiative für das rheumakranke Kind e.V.“ einzusetzen und ihren Beitrag dafür zu leisten.
(4) Verdiente Persönlichkeiten können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5
Beginn der Mitgliedschaft
§ 5: Beginn der Mitgliedschaft
(1) Der Beitritt zum Verein ist für ordentliche und fördernde Mitglieder jederzeit zulässig und erfolgt durch Anmeldung bei der Geschäftsstelle bzw. beim Vorstand.
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage der Aufnahmebestätigung durch den Vorstand. Bei einem unterjährigen Vereinsbeitritt wird der gesamte Jahresbetrag als Mitgliedsbeitrag fällig.
(2) Die Ehrenmitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Ernennung durch das Ehrenmitglied.
§ 6
Ende der Mitgliedschaft
§ 6: Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Auflösung oder Ausschluss.
(2) Ein Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die Geschäftsstelle bzw. an den Vorstand erfolgen. Die Beitragspflicht erlischt jedoch erst am Ende des laufenden Jahres.
(3) Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand:
a) wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat,
b) wenn ein Mitglied mit der Zahlung von Beiträgen für mindestens ein Jahr nach Mahnung im Rückstand ist, ohne dass der Rückstand ausdrücklich gestundet wurde.
(4) Dem ausgeschlossenen Mitglied steht binnen eines Monats das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die entscheidet.
§ 7
Einkünfte
§ 7: Einkünfte
(1) Die Einnahmen des Vereins bestehen aus Beträgen der Mitglieder, aus Zuschüssen, Spenden sowie aus Einnahmen resultierend aus der Tätigkeit des Vereins (z. B. Teilnehmerbeiträge oder Sponsoringeinnahmen für Veranstaltungen, welche den Zweck dieser Satzung fördern).
(2) Die fördernden Mitglieder setzen ihren Beitrag selbst fest.
(3) Mit Rücksicht auf den gemeinnützigen Zweck des Vereins sind alle seine Mitglieder gebeten, nach Kräften höhere Beträge freiwillig zu leisten.
(4) Die Beiträge sind jeweils im ersten Quartal des Geschäftsjahres oder direkt nach Beginn der Mitgliedschaft zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag wird in seiner Höhe vom Vorstand der Mitgliederversammlung vorgeschlagen. Die Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 8
Organe
§ 8: Organe
Die Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und der Beirat. Die Organe des Vereins, insbesondere die Mitglieder des Vorstandes können eine angemessene Vergütung erhalten.
§ 9
Vorstand
§ 9: Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende (Präsident), zwei Stellvertreter, der Schriftführer, der Schatzmeister sowie zwei Beisitzer. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Es gilt die einfache Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder führen nach Ablauf ihre Amtszeit die Geschäfte so lange weiter, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
(3) Wenn Mitglieder des Vorstandes während ihrer Amtszeit ausscheiden, so werden ihre Ersatzpersonen von den noch vorhandenen Vorstandsmitgliedern und den Mitgliedern des Beirates mit Stimmenmehrheit für den Rest der Amtszeit des Vorstandes gewählt.
§ 10
Aufgaben des Vorstandes
§ 10: Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der von ihm erlassenen Geschäftsordnung. Zu seiner Unterstützung kann er sich des Beirates bedienen.
Er verwaltet das Vermögen des Vereins, das er möglichst zinsbar anlegt. Er bestellt einen Geschäftsführer, der die Geschäfte nach der Geschäftsordnung zu führen hat.
Der Geschäftsführer ist Mitglied des Vorstandes beratender Stimme.
(2) Der Vorsitzende leitet die Sitzung des Vorstandes und beruft diesen nach Bedarf oder auf Antrag der Vorstandsmitglieder ein.
Die Einladung muss schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und mit einer Frist von zwei Wochen erfolgen.
(3) Die Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist wie folgt: Bei Abstimmung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(4) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
§ 11
Mitgliederversammlung
§ 11: Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat insbesondere die Aufgabe,
- den Haushaltsplan zu beschließen,
- zu dem Jahresbericht Stellung zu nehmen,
- die Jahresrechnung abzunehmen,
- die Entlastung des Vorstandes zu beschließen,
- über Änderungen der Vereinssatzung oder über die Auflösung des Vereins zu beschließen,
- als Berufungsinstanz über den Ausschluss von Mitgliedern nach § 6 zu entscheiden.
(2) Einmal im Kalenderjahr findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie ist vom Vorsitzenden wenigstens vier Wochen vorher durch schriftliche Einladung aller Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden oder einem Stellvertreter zu leiten. Sie ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Alle Mitglieder sind stimmberechtigt.
(3) Anträge der Mitglieder müssen mindestens zehn Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen. Bei Ausnahmen entscheidet die Mitgliederversammlung .
(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind, wenn es im Interesse des Vereins erforderlich ist oder von einem Drittel der Mitglieder schriftlich gefordert wird (mit genauer Angabe ihrer Anträge), vom Vorstand mindestens vier Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung in gleicher Weise einzuberufen wie die ordentliche Mitgliederversammlung.
(5) der Mitgliederversammlung gehören an:
- die ordentlichen Mitglieder,
- die fördernden Mitglieder,
- der Vorstand,
- der Vorsitzende des Beirates und beide Stellvertreter,
- die Ehrenmitglieder.
§ 12
Beirat
§ 12: Beirat
(1) Der Beirat berät den Vorstand im Rahmen der Satzung und den von der Mitgliederversammlung festgelegtem allgemeinen Grundsätzen für die Tätigkeit des Vereins. Insbesondere hat der Beirat:
a) Anregungen zur Erfüllung der besonderen Aufgaben des Vereins zu geben,
b) den Vorstand in allen Fragen zu beraten und dabei die Einberufung von Projektgruppen, Fachseminaren und Fachveranstaltungen vorzuschlagen bzw. andere Fachentscheidungen vorzubereiten,
c) bei der Zuweisung von Finanzmitteln für einzelne Projekte mitzuwirken,
d) die Finanzverwaltung des Vereins und die Vorlagen für die Mitgliederversammlung zu begutachten.
e) die Vergütungen für Organe des Vereins, insbesondere der Vorstandsmitglieder dem Grund und der Höhe nach zu beschließen.
(2) Der Beirat besteht aus 15 Mitgliedern. Ihnen sollen Ärzte, Physiotherapeuten, Vertreter der Industrie sowie der Sozialleistungsträger und Eltern rheumakranker Kinder / Jugendlicher angehören. Außerdem sind der Vorsitzende und der Geschäftsführer des Vereins Mitglieder des Beirates. Für jedes Beiratsmitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter.
(3) Alle Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand des Vereins bestellt, der entsprechende Vorschläge von den Vereinsmitgliedern einholen kann. Die Amtszeit des Beirates ist identisch mit der Amtszeit des Vorstandes.
(4) Der Beirat tagt mindestens zweimal jährlich. Er ist ferner einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder verlangt wird.
(5) Die Abstimmung erfolgt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
§ 13
Projektgruppen
§ 13: Projektgruppen
(1) Neben dem Beirat können sogenannte Projektgruppen gebildet werden.
(2) Die Projektgruppen haben die Aufgabe, bestimmte fachliche Aufgaben im Auftrag des Vorstandes und des Beirates zu lösen. Dabei handelt es sich vor allem um:
- Projektgruppen zur Erarbeitung von Schulungsprogrammen bzw. einzelner Module solcher Schulungsprogramme,
- eine Projektgruppe zur Erarbeitung didaktischer Hilfen bei der Durchführung der Schulungsprogramme bzw. Schulungsmodule,
- eine Projektgruppe zur Erarbeitung einer Konzeption zur grenzüberschreitenden Kooperation in Europa,
- eine Projektgruppe zur Erarbeitung von Konzeptionen zur Sponsorengewinnung,
- eine Projektgruppe zur Erarbeitung von PR-Konzeptionen und deren Durchführung.
(3) Die Projektgruppen werden vom Vorstand im Zusammenwirken mit dem Geschäftsführer und dem Beirat gebildet. Dabei werden die Mitglieder der einzelnen Gruppen berufen sowie der Arbeitsthemen festgelegt.
§ 14
Kassenprüfung
§ 14: Kassenprüfung
(1) Jährlich hat eine Kassen- und Rechnungsprüfung durch zwei sachkundige Personen zu erfolgen. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören.
(2) Der Kassen- und Rechnungsprüfungsbericht wird im Vorstand beraten und alsbald nach Ende des Geschäftsjahres mit der Stellungnahme des Vorstandes den Mitgliedern des Vereins zugestellt.
§ 15
Beurkundung
§ 15: Beurkundung
Von den Beschlüssen der Organe sind Niederschriften zu fertigen, die von zwei Teilnehmern – darunter dem Leiter der jeweiligen Sitzung – zu unterzeichnen sind.
§ 16
Satzungsänderung und Auflösung
§ 16: Satzungsänderung und Auflösung
(1) Für Änderungen der Satzung oder für die Auflösung des Vereins bedarf es einer 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins der Deutschen Rheuma-Liga/Bundesverband e.V. zu.
Diese darf das zufließende Vermögen nur ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwenden, die in direktem Zusammenhang mit rheumakranken Kindern / Jugendlichen stehen.

Datum der Errichtung des Vereins: 09.08.1996
Satzung geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 11.12.2004 in Halle
Satzung zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 28.10.2017 in Berlin

Spenden

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Die Initiative für das rheumakranke Kind e.V. ist ein eingetragener Verein, dessen Gemeinnützigkeit vom Finanzamt Leipzig jährlich überprüft wird und zuletzt 2022 bestätigt wurde.

Alle Mitglieder engagieren sich ehrenamtlich.
Durch Spenden finanzieren wir jede Veranstaltung mit, um den Eigenanteil des Vereins so gering wie möglich zu halten.

Spenden sind willkommen an:

Initiative für das rheumakranke Kind e.V.
Sparkasse Leipzig
IBAN: DE 77 8605 5592 1100605734

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